Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der HERZOG Kälte-Klima Anlagenbau GmbH (in Folge „AGB“ genannt) sind integrierter Bestandteil des Angebots und gelten, soweit sich die Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich auf Abweichendes einigen.
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Lieferungen und Leistungen zwischen uns und natürlichen sowie juristischen Personen (in der Folge „Kunde“ genannt) für das gegenwärtige sowie zukünftige Ergänzungs- und Folgeaufträge.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote und technischen Auslegungen sind geistiges Eigentum der Firma HERZOG Kälte & Klima und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden.
Sollte dem nicht nachgekommen werden können die entstandenen Aufwände zu unseren aktuellen Listenpreisen abgerechnet werden.
2.2. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.3. Sollte die Angebotsgültigkeit nicht explizit am Angebot angeführt sein, so hat ein Angebot eine Gültigkeit von 30 Tagen.
2.4. Der Vertragsabschluss kann schriftlich und mündlich erteilt werden. Bei mündlichem Vertragsabschluss wird eine Auftragsbestätigung erstellt. Diese ist auch ohne nochmalige Bestätigung gültig.
2.5. Wir sind dazu berechtigt den gesamten Auftrag oder Teile des Auftrags, auch ohne Zustimmung des Kunden, an Subunternehmer zu vergeben.
3. Preise
3.1. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung des gesamten angebotenen Leistungsumfanges.
3.2. Basis der Lohn und Materialpreise ist das Angebotsdatum. HERZOG Kälte & Klima behält sich Preisänderungen infolge von Anpassungen der Lohn und Materialpreise vor.
3.3. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sollte dies nicht explizit angeführt sein.
3.4. Die Verrechnung nach Aufmaß erfolgt abschnittsweise, die maximale Dauer zwischen den Abschnitten beträgt 30 Tage. Beteiligt sich der Kunde nicht am Aufmaß, erkennt er damit das Aufmaß an. Der Termin für das Aufmaß wird mit höchstens 7 Tagen Vorlauf vereinbart.
3.5. Beauftragte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden nach Aufwand abgerechnet.
3.6. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.7. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb. Kältemittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw. Teile davon, etc.) hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß zu vergüten.
3.8. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Diese werden, wenn nicht anders vereinbart, als Anfahrtspauschale verrechnet.
4. Zahlungen
4.1. Die Zahlungen für Projekte sind, wenn nicht anders vereinbart wie folgt zu leisten:
50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung (ohne Bankgarantie)
50% der Auftragssumme nach Inbetriebnahme
4.2. Montage-, Service- und Wartungsrechnungen werden, wenn nicht anders vereinbart, nach erbrachter Leistung, nach Aufwand abgerechnet.
4.3. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
4.5. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
4.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
4.7. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Zinsen und Eintreibungskosten unser Eigentum. Die Ware bleibt auch nach einer Verarbeitung, Umbildung, oder Verbindung bzw. Einbau unser Eigentum. Der Kunde ist daher nicht berechtigt die Ware einem Dritten zu überlassen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald:
- 5.1.1. alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
- 5.1.2. der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage mitteilen können) geschaffen hat,
- 5.1.3. wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
- 5.1.4. der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
5.2. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
5.3. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
5.4. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
5.5. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
5.6. Der Auftraggeber hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechung zu ermöglichen.
5.7. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus – hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.
5.8. Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die regelmäßige Wartung durch eine befugte Fachfirma gesorgt wird. Die Anlagen und Geräte sind stets sauber zu halten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.
5.9. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der Temperaturen - gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, sind wir vom Kunden unverzüglich zu verständigen.
5.10. Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich, hat der Kunde auf seine Kosten unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
6. Montageausführung
6.1. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
6.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
7.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
7.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
7.4. Für Gewährleistung bei Konsumenten gelten die Gewährleistungsfristen laut ABGB.
7.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
7.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
7.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 48 Stunden – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
7.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
7.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
7.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
7.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
7.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut) erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 5. mitzuwirken. Kühlgut hat der Kunde selbst ein und auszuräumen.
7.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
7.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
7.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
7.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 5. nicht nachkommt.
7.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
7.18. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
7.19. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sonst bis zum gemeinen Wert der vom Kunden bestellten Ware.
7.20. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
7.21. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
7.22. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
7.23. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
7.24. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
7.25. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Regresshaftungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von HERZOG Kälte & Klima verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben solange im Eigentum von HERZOG Kälte & Klima, bis sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Zinsen, vom Kunden unberechtigter Weise einbehaltene Skonti oder nicht von HERZOG Kälte & Klima anerkannte Abzüge, entstandene Kosten und dergleichen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bezahlt sind. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht und nicht alle Forderungen zur Gänze beglichen sind, verpflichtet sich der Kunde, die Ware pfleglich zu behandeln und die ordentliche Sorgfaltspflicht einzuhalten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung sind ausgeschlossen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt oder auf seine sonstige Art und Weise von Dritten zugegriffen werden, so hat der Kunde auf das Eigentum von HERZOG Kälte & Klima hinzuweisen, diese darüber unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen und Dokumente an HERZOG Kälte & Klima zu übermitteln.
9. Widerrufsrecht
Kunden, die als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen sind, können bei Verträgen, die unter Verwendung von einem oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail, Fax, Telefon) geschlossen werden, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Man kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
Bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht jedoch kein konsumentenschutzrechtliches Rücktrittsrecht.
Tritt ein Verbraucher vom Vertrag zurück, ist dieser Zug um Zug verpflichtet, die empfangene Ware zurückzustellen. Wurde die Ware vom Verbraucher benutzt, ist HERZOG Kälte & Klima ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes des Produkts zu zahlen, wobei die bloße Übernahme des Produkts durch den Verbraucher noch keine Wertminderung darstellt. Der Verbraucher ist ausdrücklich dazu verpflichtet, die mit der Rücksendung der Ware verbundenen Kosten und Versandspesen zu tragen.
Die Rückstellung der Ware hat zu erfolgen an:
HERZOG Kälte-Klima Anlagenbau GmbH
Gradnerstraße 60
8055 Graz
10. Force Majeure
Force Majeure oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von HERZOG Kälte & Klima entbinden diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen. Als Force Majeure gelten insbesondere auch Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen; für die Dauer der vor angeführten Behinderung ist HERZOG Kälte & Klima von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass beim Kunden Ansprüche auf Preisminderung oder sonstigen Schadenersatz entstehen.
11. Datenschutz, Werbung und Adressänderung
Entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Erfüllung des jeweiligen Vertrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie Zahlungsmodalitäten der Kunden von HERZOG Kälte & Klima zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden und willigt der Kunde in diese Verarbeitung ein.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er in regelmäßigen Abständen über Produkte von HERZOG Kälte & Klima entweder per E-Mail oder per Post informiert wird. Sollte der Kunde eine solche Information nicht wünschen, kann er die Zustimmung jederzeit mittels formloser Mitteilung widerrufen.
Der Kunde ist verpflichtet, HERZOG Kälte & Klima etwaige Adressänderungen sofort bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde eine solche Meldung, so sind Mehrkosten, die aufgrund der unterlassenen Meldung entstanden sind, vom Kunden zu bezahlen. Erklärungen gelten jedenfalls als zugegangen, wenn diese an die zuletzt bekannte Adresse gesandt wurden.
12. Urheberrecht
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von HERZOG Kälte & Klima; der Kunde erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
13. Allgemeines
13.1. Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieser AGB lässt alle übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige Bestimmung ist durch eine wirtschaftliche gleichwertige oder ähnliche, aber zulässige Bestimmung zu ersetzten. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
13.2. Es gilt österreichisches Recht.
13.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht in Graz. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An die
Herzog Kälte-Klima Anlagenbau GmbH
Gradnerstraße 60
8055 Graz
Österreich
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s): ............................................................................................
Anschrift des/der Verbraucher(s): ............................................................................................
............................................................................................
............................................................................................
Unterschrift des/der Verbraucher(s) ................................................................. (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum ............................................................
(*) Unzutreffendes streichen.